Hausverkauf bei Pflegefall


Es kommt häufig vor, dass die eigenen Eltern zum Pflegefall werden. Um die anfallenden Kosten zu decken, entscheiden sich viele Personen dafür, das Haus der Eltern zu verkaufen. Hier erfahren Sie, wie Sie im Pflegefall den Hausverkauf durchführen können.

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Das Wichtigste in Kürze
  • Im Pflegefall kann der Hausverkauf die anfallenden Kosten decken.

  • Angehörige benötigen eine notariell beurkundete Vollmacht und sollten sich von einem Makler oder Anwalt beim Hausverkauf pflegebedürftiger Angehöriger unterstützen lassen.

  • Alternativ ist es möglich, das Haus vor Eintritt der Pflegebedürftigkeit an Angehörige zu vererben, zu verschenken oder sich ein Wohnrecht auf Lebzeit zu sichern.

  • Lassen Sie sich bei diesem komplizierten und emotional schwierigen Thema von einem guten Makler unterstützen.

Wie gehe ich beim Hausverkauf im Pflegefall vor?

Wenn ein Pflegefall vorliegt, entstehen viele Kosten, etwa für das Pflegeheim und die Medikamente. Daher entscheiden sich die Angehörigen häufig dazu, das Haus der pflegebedürftigen Personen – meistens der Eltern – zu verkaufen, um vom Gewinn die Pflegekosten zu decken. Vor dem Verkauf des Elternhauses, der emotional oft schwierig ist, sollte geprüft werden, ob die pflegebedürftige Person über weiteres Vermögen verfügt oder ob weitere Angehörige einen Teil der Pflegekosten beitragen können. 
 
Wenn Sie als Angehöriger vor der Herausforderung stehen, das Elternhaus zu verkaufen, gibt es einige wichtige Dinge zu beachten. Zunächst einmal brauchen Sie eine Vorsorgevollmacht, denn es ist wahrscheinlich, dass Ihre Eltern nicht mehr in der Lage sind, den Verkauf selbst abzuwickeln.

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Tipp:

Wir empfehlen Ihnen außerdem, den zeitintensiven und emotionalen Verkaufsprozess durch einen Makler erleichtern zu lassen. Unser Service: Wir empfehlen Ihnen drei Makler in Ihrer Nähe.

Wie erhalte ich eine Vollmacht für den Hausverkauf?

Die Gesetzgebung schützt das Eigentum auch von pflegebedürftigen Personen. Das bedeutet, dass Sie das Elternhaus oder die Immobilie anderer Angehöriger nicht ohne Weiteres verkaufen dürfen. Umso wichtiger ist es, rechtzeitig verbindliche Absprachen mit der Person, die zum Pflegefall wird, zu treffen. Lassen Sie sich eine Vorsorgevollmacht erstellen, die vom Notar beglaubigt und beurkundet wird. Nur so ist das Dokument rechtskräftig.

Der Notar sowie bei Bedarf ein Anwalt kann Ihnen dabei helfen, weitere Formalitäten für den Hausverkauf bei Pflegefall zu erfüllen. Dafür ist es hilfreich, wenn Sie neben der Vorsorgevollmacht eine Generalvollmacht haben. So können Sie alle Angelegenheiten rund um den Hausverkauf ohne die pflegebedürftige Person durchführen. Der Hausverkauf an sich verläuft wie gewohnt.

Lässt sich der Hausverkauf im Pflegefall durch eine Schenkung verhindern?

Wenn rechtzeitig absehbar ist, dass ein Elternteil oder ein Angehöriger bald zum Pflegefall wird, ist es möglich, dem Hausverkauf vorzubeugen. Zum Beispiel ist es möglich, dass Ihre Eltern Ihnen zu Lebzeiten eine Erbschaft aussprechen oder Ihnen die Immobilie schenken. Jedoch können Sie das Objekt im Pflegefall dann nicht mehr nutzen, um die Kosten zu bestreiten – es sei denn, Sie verkaufen das Haus weiter.

  • Schenkung: Bei einer Schenkung ist es nötig, dass sie 10 Jahre vor Eintritt der Pflegebedürftigkeit eintritt. Andernfalls darf das Sozialamt die Immobilie zur Kostendeckung zurückfordern, wenn die pflegebedürftige Person ihre Kosten nicht selbst decken kann. Eine Ausnahme besteht darin, wenn Sie als Begünstigter durch die Rücknahme der Schenkung selbst in Armut geraten würden.
  • Schenkung und Erbe zu Lebzeiten: Bei diesen Varianten können sich die Eltern ein Wohnrecht oder ein Nießbrauchrecht vorbehalten. Im Gegenzug können sie die Immobilie bereits an die Kinder oder andere Angehörige übertragen, was den bürokratischen Aspekt der Immobilienübergabe deutlich erleichtert. Ihnen sollte jedoch bewusst sein, dass ein lebenslanges Wohnrecht oder ein Nießbrauchrecht den Wert einer Immobilie deutlich schmälert. Gehen Sie stets sicher, den Übergabevertrag von einem Anwalt prüfen zu lassen.
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