Eine schwere Krankheit oder ein plötzlicher Unfall einer Person können Gründe dafür sein, dass ein Haus mit einer Vollmacht verkauft werden muss. Dass es sich bei Immobiliengeschäften aber immer auch um Rechtsgeschäfte handelt, macht einen Hausverkauf mit Vollmacht etwas anspruchsvoller. Hier erfahren Sie, ab wann ein Verkauf durch einen Bevollmächtigten in Frage kommt und was es dabei zu beachten gilt.
Haus mit Vollmacht verkaufen
- Wann kommt ein Hausverkauf mit Vollmacht in Betracht?
- Plötzlich Pflegefall: Wie gelingt der Hausverkauf mit Vollmacht?
- Erbengemeinschaft: Inwiefern hilft eine Vollmacht beim Hausverkauf?
- Haus mit Vollmacht verkaufen: Was muss beachtet werden?
- Worum handelt es sich bei einer nachträglichen Vollmachtbestätigung?
Wer ein Haus mit Vollmacht verkaufen will, benötigt zumindest eine notariell beglaubigte Verkaufsvollmacht.
Besteht bereits eine notariell beglaubigte Generalvollmacht, ist eine solche Verkaufsvollmacht nicht mehr nötig.
Wenn eine Vertretungsperson in Auftrag des Verkäufers einen Kaufvertrag unterschreibt, ist dieser solange schwebend unwirksam, bis eine nachträgliche Vollmachtbestätigung beim zuständigen Notar vorliegt.
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Allgemein gesagt kommt ein Hausverkauf mit Vollmacht immer dann in Frage, wenn der Verkäufer selbst nicht in der Lage ist, den zugrundeliegenden Kaufvertrag selbst zu unterzeichnen geschweige denn beim zugehörigen Notartermin anwesend zu sein. An der Stelle des Verkäufers tritt dann eine von ihm bevollmächtige Person ein, die das Rechtsgeschäft in Vertretung abschließt.
Wenn beispielweise ein Elternteil zum Pflegefall wird und das Haus aufgrund der aufkommenden Pflegekosten verkauft werden soll oder muss, kann eines der Kinder mit einer Verkaufsvollmacht ausgestattet werden. Diese kann jedoch nur erteilt und vom Notar beglaubigt werden, wenn der betroffene Elternteil zum Zeitpunkt Übertragung der Verkaufsvollmacht geschäftsfähig war.
Eine notariell beglaubigte Generalvollmacht macht eine Verkaufsvollmacht für den Hausverkauf überflüssig, da die Generalvollmacht die Vertretung bei Rechtsgeschäften miteinschließt.
Sollte der Vater oder die Mutter nicht mehr geschäftsfähig sein und so auch keine Vollmacht mehr an die eigenen Kinder ausstellen können, bestellt das zuständige Amtsgericht einen Betreuer. Diese Person kann ein Angehöriger sein, oder aber eine außenstehende, neutrale Person.
Rechtspfleger prüfen den bestellten Betreuer sehr genau, selbst wenn es sich um einen Familienangehörigen handelt. Auf diese Weise soll betrügerischen Absichten vorgebeugt werden.
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Wenn ein Familienangehöriger verstirbt, bleiben neben der Trauer nicht selten auch viele Verwaltungsaufgaben zu bewältigen. Wenn sich im Erbnachlass dann noch unbewegliches Vermögen (Immobilien, Grundstücke etc.) befindet und nicht ein einziger Erbe, sondern eine Erbengemeinschaft erbt, entstehen häufig viele Fragen.
Eine Immobilie kann schlecht unter Miterben einer Erbengemeinschaft aufgeteilt werden. Die übliche Lösung: Das Objekt wird verkauft und der Erlös wird fair unter den Miterben aufgeteilt. Da aber Uneinigkeit darüber herrschen kann, wie der Verkauf ablaufen und welcher Verkaufspreis erzielt werden soll, kann von der Erbengemeinschaft stattdessen ein Makler mit einer Vollmacht ausgestattet werden. Dies hat gleich mehrere Vorteile:
- schnellerer Verkauf
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- spart Arbeit und Zeit für Miterben
- professionelle Abwicklung des Rechtsgeschäfts
Welche Vorteile ein privater Hausverkauf und der Verkauf mit einem Makler bieten, können Sie hier nachlesen.
Grundsätzlich gilt: Ein Hausverkauf mit Vollmacht ist überhaupt nur dann möglich, wenn der Aussteller zum Zeitpunkt der Vollmachtausstellung selbst geschäftsfähig war und die Vollmacht von einem Notar beglaubigt ist.
Es kann beispielweise auch vorkommen, dass bereits alles bis auf den Notartermin zur notariellen Beglaubigung des Kaufvertrages erledigt ist, der Verkäufer aber bei eben jenem Termin nicht anwesend sein kann. In diesem Fall ist es so, dass der Bevollmächtigte zwar das Rechtsgeschäft vollziehen, jedoch keine größeren Veränderungen im Kaufvertrag mehr vornehmen (lassen) darf. Dies stellt der anwesende Notar sicher und würde im Zweifelsfall keine notarielle Beurkundung veranlassen.
Bei einer nachträglichen Vollmachtbestätigung vertritt eine Vertrauensperson des Verkäufers ihn bei der notariellen Beurkundung des Kaufvertrages. Die nachträgliche Vollmachtbestätigung ist im Prinzip die notariell beglaubigte Vollmacht. Bis diese ausgestellt ist und beim zuständigen Notar vorliegt, gilt der Kaufvertrag als schwebend unwirksam.