Der Maklervertrag bildet die Grundlage für die Vereinbarung zwischen Ihnen als Immobilienverkäufer und dem Makler. Ein seriöser Immobilienmakler hält die Vereinbarungen immer in Schriftform fest. Dies bietet für beide Seiten den Vorteil, sich auf die Vereinbarungen berufen zu können. Hier erfahren Sie, ob ein Vertrag auch ohne Schriftform zulässig sein kann.
Gelten Maklerverträge nur in Schriftform?
Im Maklervertrag werden Ihre Erwartungen als Immobilienverkäufer vermerkt.
Der Maklervertrag enthält die vereinbarte Provision, die beim erfolgreichen Abschluss von Verkauf gezahlt wird.
Eine gesetzliche Vorgabe dazu, dass ein Maklervertrag in schriftlicher Form vorliegen muss, gibt es nicht.
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Wird ein Vertrag mit einem Makler abgeschlossen, verpflichten Sie sich als Auftraggeber dazu, dem Makler eine Vergütung zu zahlen, wenn es zu einer Vermittlung von einem Kaufvertrag oder einem Mietvertrag kommt. Die Regelungen zum Maklervertrag sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) festgehalten. Es wird von einem einseitigen Vertrag gesprochen.
Damit der Makler einen Anspruch auf eine Provision hat, gilt:
- Es muss zum Abschluss eines Maklervertrags kommen, in dem sich ein Hinweis auf die Provision befindet.
- Es muss eine Maklerleistung erfolgt sein.
- Es muss zum Abschluss von einem Hauptvertrag, wie dem Mietvertrag oder dem Kaufvertrag, gekommen sein.
- Die Maklerleistung muss ursächlich oder mitursächlich für den Abschluss von einem Hauptvertrag sein.
In einem klassischen Maklervertrag sind diese Gegebenheiten festgehalten und werden durch beide Parteien unterschrieben.
Ob der Makler verpflichtet ist, beim Abschluss von einem Maklervertrag aktiv zu werden, hängt vom Vertrag ab. Bei einem einfachen Maklerauftrag liegt diese Pflicht nicht vor. Anders sieht es aus, wenn es zu einem Alleinauftrag kommt. Hier verpflichtet sich der Makler, die Zuständigkeit zu übernehmen, alle notwendigen Schritte einzuleiten, um den Verkauf oder die Vermietung zu erreichen.
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Interessant ist für Sie als Auftraggeber die Frage, ob ein Maklervertrag eigentlich in Schriftform vorliegen muss. Hierzu gibt es keine gesetzlichen Bestimmungen. Es wird also gesetzlich nicht vorgeschrieben, dass ein Maklervertrag in Schriftform abgeschlossen werden muss, damit der Makler tätig wird. Die Basis für einen Maklervertrag bildet die Kommunikation zwischen Makler und potenziellem Auftraggeber.
Wenn ein Makler Ihnen beispielsweise ein Angebot macht oder seine Dienste in einem Online-Portal zur Verfügung stellt und Sie mit ihm in die Kommunikation gehen, ist die Grundlage bereits gelegt. Geben Sie dem Makler nun telefonisch den Auftrag, Ihre Immobilie zu verkaufen bzw. geeignete Mieter zu finden, gilt dies bereits als Maklervertrag. Eine Unterschrift oder Schriftform ist grundsätzlich nicht notwendig.
Wichtig: Bei einer mündlichen Vereinbarung muss der Makler Sie dennoch auf die Provisionsvereinbarung hinweisen. Ist dieser Hinweis nicht erfolgt, ist eine Zahlung der Provision grundsätzlich nicht unbedingt notwendig.
Außerdem: Die Höhe der Provision ist rechtlich nicht geregelt. Hier werden individuelle Absprachen getroffen. Allein aus dem Grund, dass Sie hier nicht zu viel zahlen, sollte eine schriftliche Vereinbarung durchgeführt werden.
Haben Sie ein Erstgespräch mit einem Makler, sind sich aber noch nicht sicher, ob Sie ihn wirklich beauftragen möchten, sollten Sie dies klar kommunizieren. Weisen Sie den Makler unmissverständlich darauf hin, dass Sie noch keine Maklerleistung in Auftrag geben.
Grundsätzlich gilt: Die Auftragsvergabe sollte erst dann erfolgen, wenn beide Vertragsparteien den Maklervertrag mit den festgelegten Konditionen unterschrieben haben. So sind Sie auch rechtlich gesehen auf der sicheren Seite.